Fahrfehler mit 0,67 Promille ...
onlineurteile.de - An der Ecke war wieder einmal alles total zugeparkt, als der Autofahrer nach links in die Seitenstraße einbiegen wollte. Deshalb sah er nicht, dass von dort ein Auto kam - und dann krachte es. Der Schaden hielt sich mit 500 Euro in Grenzen.
Allerdings drohte dem Autofahrer Führerscheinentzug, weil die Polizei nach dem Unfall eine Blutprobe nahm. Ergebnis: 0,67 Promille. Während ihm das Amtsgericht ein Fahrverbot ersparen wollte - weil der Fahrfehler nicht sicher auf die 0,67 Promille zurückzuführen sei -, bestand der Staatsanwalt auf der härteren Sanktion.
Das Landgericht Zweibrücken stellte jedoch klar: Ein Fehler beim Linksabbiegen beweist für sich genommen nicht, dass der Fahrer infolge seines Alkoholkonsums den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht mehr gewachsen war (Qs 17/08). Daher komme ein Fahrverbot nicht in Frage.
Bei verdeckter Sicht komme es auch bei nüchternen Autofahrern nicht gerade selten vor, dass sie beim Linksabbiegen Fehler machten. Daraus könne man nicht zwingend auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen; erst recht nicht, wenn weitere Indizien für Trunkenheit fehlten. Als die Polizeibeamten den Unfall aufnahmen, hätten sie beim Linksabbieger jedoch keine typischen Ausfallerscheinungen bemerkt (wie z.B. Schwanken, undeutliche Aussprache etc.).