Fahrrad abgeschleppt

Kommunen dürfen nur ordnungswidrig abgestellte Fahrräder entfernen

onlineurteile.de - Ein 22-jähriger Berufstätiger hatte morgens sein Fahrrad am Hauptbahnhof Münster abgestellt: an der Seitenwand des überdachten Treppenaufgangs zum Haupteingang. Im Laufe des Tages wurde es von Mitarbeitern des Ordnungsamtes der Stadt "abgeschleppt" und zu einer Sammelstelle gebracht. Dort holte es der Radfahrer einige Tage später ab.

Der Mann hielt es für rechtswidrig, dass man sein Fahrrad entfernt hatte und klagte gegen die Kommune. Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte ihm, dass die Stadt ihre Befugnisse überschritten habe (1 K 1536/07). Sie dürfe nur ordnungswidrig abgestellte Fahrräder entfernen. Grundsätzlich könne jeder Radfahrer sein Fahrrad auf Gehwegen abstellen, solange dies niemanden gefährde oder behindere.

Das Rad des 22-Jährigen habe aber keinen der Fußgänger behindert, die den Haupteingang des Bahnhofs benutzten. Der Eingang sei über sechs Meter breit. Fußgänger hätten an dem Rad ohne weiteres vorbeigehen können, ohne ausweichen zu müssen. Ein Verstoß gegen den Brandschutz liege auch nicht vor: Dies sei keine Zufahrt für die Feuerwehr und auch kein Rettungsweg.