Fahrrad contra Mini

Autobesitzer muss beweisen, dass der Radfahrer den Lackschaden am Mini verursachte

onlineurteile.de - Eine Münchnerin hatte sich den BMW Mini ihres Vaters ausgeliehen und parkte das Auto in der Maximilianstraße. Als sie ein paar Stunden später vom Stadtbummel zurückkam, lag ein Fahrrad auf dem rechten Kotflügel des Autos. Es war auf den Mini gefallen und hinterließ eine kleine Delle im Kotflügel sowie hässliche Lackkratzer, deren Reparatur 1.745 Euro kostete.

Dafür verlangte der Kfz-Halter Schadenersatz vom Besitzer des Fahrrads: Er habe offenkundig sein Rad so schlampig auf dem Gehweg "geparkt", dass es auf den Mini fallen konnte. Wenn Radfahrer ein Rad abstellten, müssten sie angemessenen Abstand einhalten und es so sichern, dass es keine Autos beschädigen könne.

Der Radfahrer war sich keiner Schuld bewusst und lehnte es ab, für die Reparaturkosten aufzukommen: Er habe sein Rad korrekt abgestellt. Was danach passiert sei, wisse er nicht.

Daraufhin zog der Autobesitzer vor Gericht, doch das Amtsgericht München wies seine Zahlungsklage ab (261 C 8956/13). Dass der Radfahrer den Autoschaden schuldhaft verursacht habe, sei nicht bewiesen. Da das Rad nicht — an einem Verkehrsschild oder ähnlichem — befestigt gewesen sei, könne man nicht ausschließen, dass ein Dritter es bewegt habe. Vielleicht habe es jemand beiseite geschoben, um Platz für ein eigenes Rad zu schaffen.

Wenn ein Dritter das Rad in eine Position gestellt hätte, die den Mini gefährdete, wäre dieser Fehler nicht dem Fahrradfahrer zuzurechnen. Und unabhängig von einem Verschulden des Radfahrers habe der Kfz-Halter keinen Anspruch auf Schadenersatz. Fahrräder auf Gehwegen zu parken, sei grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt, die Radfahrer nehmen Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer.