Fahrrad geklaut

Streit mit der Hausratversicherung über Versicherungsschutz während der Nacht

onlineurteile.de - Das teure Mountainbike war hinter dem Wohnhaus angekettet. Als der Ehemann der Versicherungsnehmerin morgens gegen acht Uhr zur Arbeit radeln wollte, war es verschwunden - offenkundig gestohlen. Nun sollte die Hausratversicherung den Verlust ersetzen, doch das Unternehmen verwies auf seine Versicherungsbedingungen (Hausrat VHB 92).

Da hieß es: "Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Schloss gesichert war und außerdem der Diebstahl zwischen 6 und 22 Uhr verübt wurde ...". Die Zahlungsklage der Versicherungsnehmerin gegen den Versicherer scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (IV ZR 87/07).

Hier werde nicht nachlässiges Verhalten des (mitversicherten) Fahrradbesitzers sanktioniert, so die Bundesrichter. Dann müsste der Versicherer die Pflichtverletzung belegen, aufgrund derer die Versicherungsnehmerin den zugesagten Versicherungsschutz verlieren solle. Darum gehe es hier aber nicht.

Mit der strittigen Klausel im Versicherungsvertrag werde vielmehr von vornherein klargestellt, dass der Versicherer für das Wagnis eines nächtlichen Diebstahls keinen Versicherungsschutz gewähre. Der Versicherer dürfe das Risiko eingrenzen, für das er einstehen wolle. Die Klausel formuliere objektive Bedingungen für den Versicherungsfall (unabhängig vom Verschulden bzw. Verhalten des Versicherungsnehmers).

Deshalb sei es hier Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass überhaupt ein Versicherungsfall vorliege, konkret: dass das Fahrrad tagsüber gestohlen wurde. Dass das unmöglich sei (weil der Zeitpunkt des Diebstahls unbekannt blieb), gehe zu Lasten der Versicherungsnehmerin. Der Versicherer müsse den Verlust nicht ersetzen.