Fahrräder im Hof?
onlineurteile.de - Hat der Hausverwalter der Vermieterin mit einer Mieterin mündlich vereinbart, dass deren Söhne die Fahrräder im Hof abstellen dürfen, "solange sie klein sind", stellt diese Erlaubnis keine einvernehmliche Änderung des Mietvertrages dar, die einen Anspruch der Mieterin begründen könnte;
es handelt sich vielmehr um eine bloße Gefälligkeit (zumindest, wenn kein Entgelt für den Abstellplatz im Hof gezahlt wurde), welche die Vermieterin jederzeit widerrufen kann; sind die Söhne der Mieterin inzwischen so "groß", dass es für sie zumutbar ist, ihre Fahrräder in den dafür vorgesehenen Kellerraum zu transportieren, ist der Widerruf auch sachlich gerechtfertigt.