Fahrschülerin stürzt mit dem Motorrad
onlineurteile.de - Schon vor der Fahrstunde fing es an zu regnen. Am Ende der Übungsstunde - es war die 16. Fahrstunde der jungen Frau - musste die Schülerin an einer Ampel anhalten. Dies gelang ihr nicht: Auf der nassen Fahrbahnmarkierung rutschte sie aus und stürzte. Für ihre Verletzungen und andere Unfallfolgen sollte der Fahrlehrer geradestehen. Ihm warf die Schülerin vor, er hätte bei schlechtem Wetter die Stunde ausfallen lassen müssen. Außerdem sei er ohne die (gesetzlich vorgeschriebene) Funkeinrichtung gefahren, habe deshalb nicht eingreifen können.
Das Kammergericht in Berlin wies die Kritik zurück (12 U 58/02). Ein Fahrlehrer müsse seine Schüler fachgerecht ausbilden und sie beim Fahren sorgfältig überwachen. Er müsse mit ihnen Übungen machen, die ihrem Ausbildungsstand und ihren Fähigkeiten entsprechen. Das bedeute umgekehrt: Er dürfe ihnen keine Aufgaben stellen, die sie (noch) nicht meistern könnten.
Im konkreten Fall habe die Schülerin acht Übungseinheiten auf einem abgeschlossenen Übungsplatz absolviert und anschließend acht Stunden im öffentlichen Straßenverkehr. Der Lehrer habe mit ihr bereits eine Reihe von Bremsübungen durchgeführt, die sie problemlos meisterte. Unter diesen Umständen (und angesichts der geringen Geschwindigkeit von 30 km/h) gab es für den Fahrlehrer keinen Anlass einzugreifen: Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Schülerin das Motorrad auf gerader Fahrbahn nicht würde abbremsen können. Trotz des Regens sei sie damit objektiv nicht überfordert gewesen.
Dass der Fahrlehrer das Funkgerät nicht dabei hatte, habe sich in keiner Weise ausgewirkt: Sie habe beim Bremsmanöver alles so gemacht, wie es ihr in der Ausbildung beigebracht worden sei. Hier hätte der Lehrer also per Funk nichts korrigieren müssen, und das Ausrutschen hätte er auch mit dem Gerät nicht verhindern können.