Fahrt nach Kairo endet im Graben

Haftet der Reiseveranstalter für einen Zusatzausflug?

onlineurteile.de - Die Urlauber freuten sich, als man ihnen in ihrem Hotel im ägyptischen Badeort Hurghada einen Werbezettel in die Hand drückte, auf dem ein Busausflug nach Kairo angeboten wurde. Oben auf dem Zettel prangte unübersehbar das Firmenzeichen des Reiseveranstalters, bei dem sie den Pauschalurlaub gebucht hatten. Dann stand da noch in Großbuchstaben "NUR BEI IHREM REISELEITER BUCHBAR". Darunter, kleingedruckt, hieß es allerdings, der Reiseveranstalter sei hier nur Vermittler, für Ausflüge sei die örtliche Agentur C verantwortlich.

Die Agentur stellte auch den Bus für den Ausflug zur Verfügung. Auf der Rückfahrt von Kairo fuhr der Fahrer viel zu schnell - und obendrein mit schlechter Beleuchtung! Der Bus prallte von hinten gegen einen stehenden Lastwagen. Der Busfahrer kam bei dem Unfall ums Leben, die meisten Reisenden wurden verletzt.

Drei von ihnen forderten vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld und Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Der Veranstalter aber wies jede Verantwortung von sich: Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausflug eine Leistung der Agentur sei. Der Bundesgerichtshof bejahte trotzdem eine Haftung des Reiseunternehmens (X ZR 61/06).

Wenn bei einer Pauschalreise Zusatzleistungen von Dritten ausgeführt werden, hänge es von den Umständen im Einzelfall ab, ob sie dennoch zu den Leistungen des Veranstalters gehörten oder als "Fremdleistung" zu bewerten seien. Im konkreten Fall stellte der Ausflug aus der Sicht der Reisenden eine Veranstaltung des Reiseveranstalters dar. Denn er habe für den Ausflug geworben und seine Reiseleiter hätten Buchung und Ausflug organisiert. Dagegen sei der Hinweis auf Agentur C im Kleingedruckten des Werbezettels kaum aufgefallen.