Fahrten zur Uni und Werbungskosten
onlineurteile.de - Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung hat der Bundesfinanzhof (BFH) bisher behandelt wie die Ausgaben Berufstätiger für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: Sie konnten nur eingeschränkt — in Höhe der Entfernungspauschale (30 Cent pro km) — als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden; Bildungseinrichtungen, an denen der/die Steuerpflichtige in Vollzeit ausgebildet wurde, galten dabei als "regelmäßige Arbeitsstätte"; das hat der BFH jetzt korrigiert,
weil eine Ausbildung "nicht auf Dauer angelegt" ist, auch wenn sie vorübergehend die volle Arbeitszeit in Anspruch nimmt; künftig sind Fahrtkosten für ein Studium oder andere Bildungsmaßnahmen in voller Höhe steuerlich absetzbar.