"Fahrzeug ohne Unfallschäden"
onlineurteile.de - 2003 hatte Autofahrer T einen gebrauchten Audi A 6 erstanden. Ein paar Monate später hatte er damit einen Unfall, der Schaden belief sich auf ca. 3.000 Euro. T ließ den Wagen allerdings nicht fachgerecht instandsetzen. Im Frühjahr 2004 kaufte er bei einer Autohändlerin einen VW Passat und gab den Audi in Zahlung. Im Ankaufsschein unterstrich er in der Rubrik "Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine".
Die Händlerin verkaufte den Audi weiter, mit dem Vermerk "laut Vorbesitzer unfallfrei". Schon bald verlangte Käufer X, das Geschäft rückgängig zu machen: Das Auto weise Mängel auf und sei außerdem keineswegs "unfallfrei".
Trotz der begründeten Reklamation ließ es die Händlerin auf einen Rechtsstreit ankommen, den sie verlor. Nun wollte sie sich an T schadlos halten, der ihr den Unfallwagen angedreht hatte. Die Händlerin forderte von T Ersatz für die Prozesskosten und für den Kaufpreis des Autos, den sie an X zurückzahlen musste.
Den Kaufpreis müsse Herr T erstatten, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 117/12). Denn er habe der Händlerin zugesichert, der Audi sei "unfallfrei". Daher könne er sich nicht darauf berufen, er habe die Gewährleistung für Fahrzeugmängel ausgeschlossen (nicht einmal dann, wenn dies im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wurde).
Ein Gewährleistungsausschluss bedeute nicht, dass eine Zusage (wie eben: "unfallfrei") nur unverbindlich sei. Werde eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, werde diese Vereinbarung vom Gewährleistungsausschluss nicht berührt: Andernfalls liefe sie von vornherein ins Leere.
Für die Kosten des Prozesses gegen X müsse Herr T allerdings nicht geradestehen: Die habe sich die Händlerin selbst zuzuschreiben, weil sie sich auf einen aussichtslosen Prozess mit Käufer X eingelassen habe.
Dessen Reklamation nach dem Kauf habe zu einer gründlichen Untersuchung des Audi in der Werkstatt der Händlerin geführt. Dabei habe sie (bzw. ihre Mitarbeiter) die Unfallschäden ohne weiteres erkennen können. Damit hätte einem Kfz-Profi eigentlich klar sein müssen, dass gar nichts anderes übrig blieb, als das Geschäft mit X rückgängig zu machen.