Fahrzeugbrief im Wohnwagen versteckt

Nach dem Diebstahl des Fahrzeugs ist die Frage: Grob fahrlässig oder nicht ...

onlineurteile.de - Auf dem öffentlichen Parkplatz neben einer Rehaklinik stellte ein Mann für ein paar Tage seinen Wohnwagenanhänger ab. Dort verschwand er spurlos. Als der Mann den Diebstahl seiner Versicherung meldete, gab er an, im Wohnwagen den Fahrzeugbrief versteckt zu haben. Da erklärte sich die Versicherung für "leistungsfrei": Der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt.

Das sah das Oberlandesgericht Köln anders (9 W 50/03). Die Einzelheiten des Vorgangs seien unbekannt. Jedenfalls sei die Annahme abwegig, der Eigentümer habe den Dieb durch das leichtsinnige Zurücklassen des Fahrzeugbriefs gewissermaßen zum "Diebstahl eingeladen". Dass der Dieb das überhaupt wusste, sei unwahrscheinlich; vermutlich habe der Brief mit dem Entschluss des Täters zum Diebstahl gar nichts zu tun. Um die Zahlung verweigern zu können, müsste die Versicherung schon das Gegenteil beweisen.

Dass der Dieb den Wohnwagenanhänger mit dem Fahrzeugbrief - wenn er ihn denn finde - leichter verwerten könne, sei wahr, räumten die Richter ein. Aber: Wie der Dieb mit dem gestohlenen Fahrzeug umgehe, sei eine ganz andere Frage als die, ob der Versicherungsnehmer durch grobe Fahrlässigkeit den Diebstahl verursacht habe.