Fairnessgebot gilt auch beim "American Football"

Helm voraus: Volle Pulle gegen das Knie eines Gegners gesprungen

onlineurteile.de - Zum Glück für den verletzten Spieler war das Football-Spiel auf DVD aufgenommen worden. Das Gericht konnte sich also später das Foul genau ansehen: Spieler X sprang in vollem Lauf mit abgesenktem Kopf, Helm voran, gegen das linke Bein von Spieler Y. Er rammte ihn brutal zu Boden; dabei war "Runningback" Y in dem Augenblick vom ballführenden Spieler etwa drei Meter weit entfernt und konnte gar nicht ins Spiel eingreifen.

Y erlitt einen Kreuzbandriss am linken Knie, musste sich nach der Operation einer aufwändigen Rehabilitationsmaßnahme unterziehen. Seinen Lieblingssport American Football musste er aufgeben. Von X verlangte der Unglücksrabe Schmerzensgeld. Der hielt den Vorgang für ein "Tackling", wie es in diesem Sport üblich sei: Er habe Y am Weiterlaufen hindern müssen.

Doch das Landgericht Kiel kam bei der Videoanalyse zu dem Schluss, dass X weit rabiater zu Werke gegangen war, als es die Spielsituation erfordert hätte (9 O 53/09). Wer an so einem Kampfsport teilnehme, nehme natürlich bewusst das Risiko in Kauf, dabei verletzt zu werden, räumte das Gericht ein. Daher hafteten Spieler nur dann für Schäden, wenn sie in grober Weise die Regeln bzw. das Gebot der Fairness verletzten.

Das treffe hier zu. X habe den Gegenspieler unnötig zu Fall gebracht und auf eine Weise, die weit über die im Charakter des American Football angelegte "gesunde Härte" hinausgehe: mit der Wucht seines gesamten Körpers gegen die Beine. Trotz der Hektik des Spiels habe er in dem Moment klar erkennen können, wie überflüssig das war. Denn Y konnte gar nicht ins Spielgeschehen eingreifen.

Und selbst wenn, wäre ein einfaches Tackling ausreichend gewesen. Dabei werde der Gegner mit Händen oder Schulter zu Fall gebracht. Wer die Filmaufnahme der Szene sehe, frage sich unwillkürlich, was der angreifende Spieler da eigentlich mache ... Angesichts der Folgen für Y sei für diese unerhörte Attacke ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro angemessen.