Falsche "Selbstauskunft"

Mietinteressenten müssen die Frage nach früheren Mietschulden wahrheitsgemäß beantworten

onlineurteile.de - Im November 2005 hatte das Ehepaar den Mietvertrag unterschrieben. Vorher hatte der Vermieter den Mietinteressenten einen Fragebogen vorgelegt, mit dem sie Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse geben sollten. Eine der Fragen bezog sich auf frühere Mietschulden. Der Mann beantwortete sie, indem er durch die Spalte einen Querstrich zog.

Da die Mieter das nächste Jahr über kaum jemals die Miete pünktlich zahlten, erkundigte sich der Vermieter eingehend nach ihrer Bonität und bekam heraus, dass sie per Raten alte Mietschulden abstotterten. Daraufhin focht der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und klagte auf Räumung.

Das sei unberechtigt, argumentierten die Mieter. Unzulässige Fragen müssten Mietinteressenten überhaupt nicht beantworten. Außerdem hätten sie keine falsche Auskunft gegeben, sondern die Frage "nur mit einem Querstrich kommentiert", also gar nicht. Beim Landgericht Itzehoe kamen sie damit nicht durch (9 S 132/07).

Zwar führe nicht jede falsche Auskunft zu nachteiligen Konsequenzen für die Mieter, stellte das Gericht klar. Der Vermieter könne den Mietvertrag jedoch anfechten (bzw. den Mietern fristlos kündigen), wenn eine in der "Selbstauskunft" falsch beantwortete Frage zulässigerweise gestellt wurde und die Antwort für das Mietverhältnis von wesentlicher Bedeutung sei. Das treffe hier zu.

Denn aktuelle Mietschulden werfen Zweifel daran auf, ob Mieter dauerhaft in der Lage sein würden, die Miete aufzubringen. Die Frage sei auch nicht unbeantwortet geblieben. So könnte man es interpretieren, wenn der Mieter die Spalte leer gelassen hätte. Ein Querstrich gelte aber im Geschäftsverkehr als Verneinung einer Frage. Das sei allgemeiner Konsens und nach Überzeugung des Gerichts auch den Mietern bewusst gewesen.