Falschen Kaufpreis angegeben
onlineurteile.de - Er war noch gut in Schuss und vor allem erschwinglich. 1990 machte ein Mann in den USA ein richtiges Schnäppchen und erstand einen Porsche (365 B, Baujahr 1962) für 9.000 Dollar. Er investierte noch einiges in das Cabriolet und versicherte es ab 1998 in Deutschland. Im Vertrag gab er einen Fahrzeugwert von 120.000 DM an. Zwei Jahre später meldete der Mann den Porsche bei der Polizei als gestohlen. Gegenüber Polizei und Versicherung behauptete er, er habe für das Auto 40.000 Dollar hingeblättert.
Wegen dieses Schwindels müsse die Versicherung für den Diebstahl nicht einspringen, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (20 U 38/02). Unwahre Angaben führten zum Verlust des Versicherungsschutzes. Dass der Versicherungsnehmer den Kaufpreis nur vergessen hatte - so seine Ausflucht - nahmen ihm die Richter nicht ab: In den USA einen gebrauchten Porsche zu suchen, sei doch sehr außergewöhnlich. So etwas merke man sich normalerweise.
Und irrelevant sei der Kaufpreis bei der Oldtimer-Versicherung keineswegs, auch wenn der Käufer das Fahrzeug nach dem Kauf mit großem Aufwand aufgepeppt habe. Für die Entschädigung ausschlaggebend sei zwar der Marktwert des Autos zum Zeitpunkt des Diebstahls, dafür spiele jedoch der einstige Kaufpreis durchaus eine Rolle. Der Kaufpreis lasse nämlich Rückschlüsse auf den Zustand des Porsche vor der Restaurierung zu. Und für Liebhaber solcher "Antiquitäten" sei es nun einmal wichtig (und damit auch für den Marktwert), wie viele Originalteile am Oldtimer erhalten seien.