Falsches Geburtsdatum im Pferdepass

Der Tierarzt hätte bei der Ankaufsuntersuchung der Stute den Fehler be- und vermerken müssen

onlineurteile.de - Frau A kaufte im Sommer 2010 für 2.700 Euro eine Stute als Reitpferd. Laut Pferdepass sollte das Tier vier Jahre alt sein. So stand es auch im Kaufvertrag, der erst gelten sollte, wenn die Ankaufsuntersuchung ergab, dass das Pferd gesund war.

Der Verkäufer beauftragte damit eine Tierarztpraxis. Für Fehler bei der Ankaufsuntersuchung sollte die Tierarztpraxis nur gegenüber dem Verkäufer haften, so wurde es vereinbart. Ansprüche der Käuferin gegen die Praxis sollten dagegen ausgeschlossen sein.

Bei der Untersuchung übersah der Tierarzt eine wichtige Tatsache (oder er vergaß zumindest, sie zu protokollieren): Die Stute hatte ein vollständiges Milchgebiss. Sie konnte demnach noch nicht vier Jahre alt sein, auch wenn das laut Geburtsdatum im Pferdepass ihr Alter war. Als Frau A später davon erfuhr, verlangte sie Schadenersatz von der Tierarztpraxis.

Ihre Begründung: Das Pferd sei beim Kauf höchstens zweieinhalb Jahre alt gewesen, sie habe es als Reitpferd (noch) nicht einsetzen können. Daher müsse ihr die Tierarztpraxis die Summe ersetzen, die sie bis zum vierten Geburtstag für den Unterhalt des Tieres ausgegeben habe. Hätte sie ihr tatsächliches Alter gekannt, hätte sie die Stute nicht erworben.

Die Kosten schätzte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf ca. 4.500 Euro für Unterbringung, Futter und Arztkosten (21 U 143/12). Der Tierarzt hätte die Käuferin darüber informieren müssen, dass das Milchgebiss mit dem Geburtsdatum im Pferdepass nicht zusammen passte, so das OLG. Da sein Befund fehlerhaft gewesen sei und Frau A die Stute aufgrund dieses Befundes gekauft habe, schulde die Tierarztpraxis der Käuferin Schadenersatz für ihre Ausgaben.

Vergeblich pochte der Tierarzt auf den vereinbarten Haftungsausschluss. Wenn der Verkäufer mit dem Tierarzt eine Ankaufsuntersuchung vereinbare, dürften sie die Haftung gegenüber dem Käufer nicht einseitig ausschließen, heißt es in dem Urteil. So ein Vertrag entfalte grundsätzlich auch Schutzwirkung zu Gunsten des Kaufinteressenten.

Was den Haftungsausschluss gegenüber dem Käufer betrifft, widersprach der 21. Senat des OLG Hamm mit diesem Urteil einer anderen Kammer des OLG Hamm, die eine derartige Vereinbarung zwischen Verkäufer und Tierarztpraxis für wirksam erklärt hatte (vgl. Artikel Nr. 53178: Beschluss vom 29.5.2013, AZ.: 12 U 178/12). Der Dissens innerhalb des OLG wird über kurz oder lang vom Bundesgerichtshof geklärt werden müssen.