Falschparkerin stoppt Kranarbeiten

Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz

onlineurteile.de - Im Dezember 1999 wollte ein Bauunternehmer an einer Baustelle Arbeiten mit dem Kran durchführen. Weil für das riesige Gerät die Straße gesperrt werden musste, besorgte er sich bei der Stadt die Genehmigung für ein "mobiles Halteverbot". Halteverbotsschilder mit der Aufschrift "ab 6.12.1999, 7 Uhr Krananfahrt" wurden aufgestellt. Noch früher als der Kran kam allerdings eine Autofahrerin, die ihren Wagen im Halteverbot parkte und die Zufahrt für den Kran blockierte. Da er das Gerät erst mit gehöriger Verspätung einsetzen konnte, forderte der Bauunternehmer von der Autofahrerin 4.765 DM Schadenersatz.

Darauf habe er keinen Anspruch, entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 385/02). Denn Halteverbote dienten - wie die Straßenverkehrsordnung im Ganzen - der Sicherheit des Verkehrs und nicht dem Schutz von Vermögensinteressen. Die Autofahrerin habe gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, dafür müsse sie Bußgeld zahlen und die Abschleppgebühren. Den Unternehmer müsse sie jedoch nicht dafür entschädigen, dass sie vorübergehend die Bauarbeiten aufgehalten habe. Ihr Wagen habe die Weiterfahrt des Krans einige Stunden verhindert; dies sei noch keine Verletzung des Eigentums.