Familien-Rechtsschutzversicherung
onlineurteile.de - Der junge Mann war nicht rechtsschutzversichert, doch seine Großmutter hatte eine solche Versicherung abgeschlossen. Um einen Rechtsstreit führen zu können, verklagte der Enkel erst einmal die Rechtsschutzversicherung der Oma auf Kostenzusage.
Wenn volljährige Kinder unter bestimmten Bedingungen mitversichert seien, müsse das auch für ihn gelten, so der Enkel. Denn er erfülle alle Bedingungen der Familienversicherung: Er sei das Kind einer mitversicherten Person, lebe mit der Versicherungsnehmerin in einem Haushalt zusammen, habe noch kein eigenes Einkommen und werde von der Oma unterhalten.
Das Kammergericht in Berlin winkte ab (6 U 175/08). Jeder Versicherungsnehmer habe die Möglichkeit, das für ihn passende Leistungspaket auszuwählen. Rechtsschutz werde dann im vereinbarten Umfang gewährt. Laut den Vertragsbedingungen im Vertrag der Großmutter seien nur minderjährige Kinder des Versicherungsnehmers und unter bestimmten Voraussetzungen dessen volljährige Kinder mitversichert.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werde unter Kind der unmittelbare Nachkomme ersten Grades verstanden und nicht die Abkömmlinge zweiten oder dritten Grades. Auch Adoptivkinder könnten mitversichert sein, wenn sie im Haushalt des Versicherungsnehmers lebten. Ein Enkelkind sei jedoch nun einmal kein direkter Nachkomme und damit kein Kind im Sinne der Versicherungsbedingungen.