Fast 50 Prozent unter dem Durchschnitt gearbeitet
onlineurteile.de - Der über 50 Jahre alte Mann stand seit 1980 in den Diensten eines Einzelhandelsunternehmens. Als so genannter Kommissionierer zog er mit dem Gabelstapler Warengebinde aus Lagerregalen und verlud sie in Behälter. Im Zusammenhang mit einer Prämienregelung kam auf, dass der altgediente Lagerarbeiter seit Jahren weit weniger leistete als seine Kollegen. Man hatte die einzelnen Arbeitsschritte erfasst, mit Planzeitwerten versehen und dann Arbeitsleistung sowie Arbeitszeit in ein Verhältnis gesetzt.
Der Arbeitgeber wies den Mann in zwei Gesprächen auf seine ungenügende Leistung hin und ließ zwei Abmahnungen folgen. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ging durch alle Gerichtsinstanzen. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache an die Vorinstanz zurück und gab Richtlinien für die Entscheidung vor, die dem Arbeitnehmer wenig Hoffnung ließen (2 AZR 667/02).
Der Arbeitnehmer "müsse tun, was er soll, und zwar so gut, wie er könne" (was bedeute: er müsse seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpfen). Allerdings: Der Arbeitgeber habe als objektiven Maßstab nur den Mittelwert der Leistungen aller vergleichbaren Arbeitnehmer. Bleibe ein Arbeitnehmer deutlich zurück - etwa ein Drittel hinter den Leistungen von Kollegen mit ähnlichen Aufgaben -, liege der Schluss nahe, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsreserven nicht nutze.
In diesem Fall müsse der Arbeitnehmer versuchen, den Vorwurf zu entkräften und darlegen, warum er schlechte Leistungen erbringe (Defizite durch Alter, Krankheit, betriebliche Umstände z.B.). Unterschreite ein Arbeitnehmer dauerhaft in eklatanter Weise die Erwartungen des Arbeitgebers, gebe es also ein deutliches Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, sei es für den Arbeitgeber unzumutbar, am Arbeitsvertrag festzuhalten. Dann sei eine Kündigung wegen Minderleistung zulässig.