Faxanschluss im Briefkopf angegeben

Dann muss man sich auch um Fax-Korrespondenz kümmern

onlineurteile.de - Ein Geschäftsmann benutzte als Untermieter einige Räume in den Gewerberäumen der Mieterin, einer C.-GmbH. Eines Tages schickte ihm die Vermieterin per Fax den "blauen Brief" und forderte ihn auf, den Laden zu räumen. Das Telefaxschreiben wurde an die Faxnummer gesandt, die in der Korrespondenz des Untermieters angegeben war. Der Untermieter ließ es auf ein Räumungsverfahren ankommen und berief sich im Prozess darauf, er habe das Fax nicht erhalten. Also sei die Kündigung unwirksam. Das Faxgerät werde auch von der unzuverlässigen Hauptmieterin mitbenutzt, behauptete er, die das Schreiben wohl verschlampt habe.

Mit dieser Ausrede kam der Geschäftsmann beim Kammergericht in Berlin nicht durch (8 U 380/01). Gebe jemand in seiner Korrespondenz einen Faxanschluss an, müsse er sich auch darum kümmern. Und das bedeute, den Inhalt von Faxschreiben zur Kenntnis zu nehmen bzw. organisatorisch sicherzustellen, dass ihn Nachrichten erreichten. Das gelte auch dann, wenn der Empfänger das Faxgerät gemeinsam mit einer anderen Firma benütze. Ergäben sich daraus Probleme, liege dies allein im "Verantwortungs- und Organisationsbereich" des Empfängers. Daher müsse sich der Untermieter nun so behandeln lassen, als wäre ihm das Schreiben zugegangen - und seinen Laden sofort räumen.