Faxgerät des OLG ohne Papier
onlineurteile.de - Ein Anwalt, dessen Kompagnon gerade in Urlaub war, wollte beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden wegen Arbeitsüberlastung darum bitten, eine Berufungsfrist zu verlängern. Die Berufungsbegründung für den Prozess eines Mandanten war noch nicht fertig. Vergeblich versuchte der Rechtsanwalt, den Antrag per Fax ans OLG zu senden.
Deshalb versäumte er die Berufungsfrist und bemühte sich anschließend darum, die Berufung trotzdem einlegen zu dürfen ("so gestellt zu werden, als hätte er die Frist nicht versäumt" = Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Das OLG ließ ihn rüde abblitzen: Wenn das Fax nicht funktioniere, hätte der Anwalt ein Blitztelegramm aufgeben oder einen Kurierdienst beauftragen sollen. Dann wäre der Antrag rechtzeitig eingetroffen.
Erst beim Bundesgerichtshof fand der Anwalt Verständnis (V ZB 60/02). An dem Abend, als der Anwalt versuchte, das Faxschreiben zu übermitteln, sei nach Auskunft der Verwaltung das Faxgerät des OLG ohne Papier gewesen. Dies sei ein Versäumnis des Gerichts und könne nicht dazu führen, dem Anwalt die Fristverlängerung zu verweigern. Der Kommunikationsweg Telefax habe seine eigenen Tücken. Wenn "die entscheidende Ursache für die versäumte Frist in der Sphäre des Gerichts" liege, dürfe man dies nicht dem Anwalt als Versäumnis anrechnen, der diesen Kommunikationsweg habe benützen wollen.