Fenstertausch in 45 Minuten
onlineurteile.de - Ein Fensterbauer wurde mit dem Austausch eines Fensters beauftragt. Für die Arbeit wurde Entgelt nach Stundenlohn vereinbart, bei einem Stundenlohn von 43,20 Euro. Die Mitarbeiter des Handwerksbetriebs brauchten 45 Minuten. Der Betrieb stellte dem Kunden die Arbeitszeit und zusätzlich die An- und Abfahrt der zwei Mitarbeiter in Rechnung.
Das sei so nicht vereinbart worden, protestierte der Kunde. Darauf komme es hier nicht an, erklärte ihm das Amtsgericht Stadthagen (41 C 414/10). Dem Handwerker stehe Entgelt für die Fahrtzeiten zu.
Bei Werkleistungen, die in einer oder wenigen Stunden zu erledigen seien (z.B. Glaser, Rohrreinigung, Heizungswartung), sei es üblich, dass der Unternehmer An- und Abfahrtskosten berechne. Er müsse den Arbeitnehmern in der Zeit, in der sie unterwegs seien, schließlich auch Lohn zahlen. Diese Kosten dürfe er weitergeben, auch ohne den Auftraggeber vorher ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Das Gericht könne die Kosten mit Hilfe gängiger Routenplaner schätzen. Das Haus des zahlungsunwilligen Kunden liege acht Minuten vom Betrieb des Handwerkers entfernt. Diese Distanz sei mit dem Auto bei normalen Verkehrsverhältnissen in ca. 15 Minuten zu bewältigen. Der Fensterbauer sei daher berechtigt, dem Auftraggeber weitere 15 Minuten Arbeitszeit für zwei Mitarbeiter zu berechnen. Das entspreche 25,70 Euro.