Fern der Schulmedizin
onlineurteile.de - Der Mann litt und der Arzt versprach Abhilfe. Was die herkömmliche Schulmedizin betraf, hatte der Patient schon alles Mögliche ausprobiert. Dieser Arzt versprach, neue Wege fern der Schulmedizin zu beschreiten. Doch bevor es losging, musste der Mann eine Patienteninformation unterschreiben: Erfahrungsgemäß übernähmen Krankenkassen die Behandlungskosten nicht in voller Höhe, stand darin. Für den Rest müsse der Patient selbst geradestehen.
Der Mediziner behandelte nur Patienten, die damit einverstanden waren. Der Mann unterschrieb, weigerte sich aber später, die laut Rechnung ausstehenden 4.600 Euro zu bezahlen. Der Arzt, meinte er, hätte ihm vorweg die Leistungen genau bezeichnen müssen (mit entsprechender Nummer aus der Gebührenordnung), die er voraussichtlich selbst werde zahlen müssen.
Beim Amtsgericht Langen erlitt der Patient eine Niederlage (3 C 653/04). Er sei mit der Patienteninformation darüber informiert worden, dass seine Versicherung einen Teil der Kosten nicht tragen werde. Auf dieser Basis habe er sich für die Behandlung entschieden und das genüge auch. Der Arzt sei nicht verpflichtet, jede einzelne Leistung (mit Bezeichnung und Nummer nach der Gebührenordnung) aufzuführen, die von der Schulmedizin abweiche. Schließlich habe der Kranke gerade diesen Arzt aufgesucht, weil er etwas Neues ausprobieren wollte.