Fertighausvertrag angefochten
onlineurteile.de - Mit einem Produzenten von Fertighäusern schloss ein Ehepaar einen Vertrag, er sollte für sie ein Haus bauen. Bevor die Käufer den Vertrag unterschrieben, besichtigten sie das Objekt in einem Musterhauszentrum. Das Musterhaus hatte einen dritten großen Giebel, einen hervorstehenden Balkon und zwei Fenster in der Dachfläche. Im Vertrag war jedoch ein anderes Fertighaus beschrieben: eine Variante ohne Dachflächenfenster, ohne Balkon, mit einem Erker und zurückversetztem drittem Giebel.
Diese Ausführung gefiel dem Ehepaar bei weitem nicht so gut wie das Musterhaus. Die Käufer fochten den Vertrag an. Sie seien arglistig getäuscht worden, denn eigentlich sei das im Musterhauszentrum besichtigte Haus Vertragsgegenstand gewesen. So hätten sie es sich jedenfalls vorgestellt und der Hersteller habe ihnen diese Ausführung zugesichert.
Das bestritt der Produzent und forderte von den Käufern 15.000 Euro. Diese Summe stehe ihm als pauschaler Schadenersatz (zehn Prozent des Gesamtpreises) zu, wenn Kunden den Vertrag ohne triftigen Grund kündigten. Das Oberlandesgericht München gab ihm Recht (28 U 4325/09). Der von den Kunden unterschriebene Vertrag habe eindeutig ein Haus mit Erker und zurückversetztem Giebel zum Inhalt. Von Dachflächenfenstern sei nicht die Rede.
Auf den Herstellerprospekt könne sich das Ehepaar nicht berufen: Denn der Prospekt enthalte selbst mehrere Varianten des Fertighauses. Die Vertragsunterlagen seien klar und verständlich. Wenn Kunden etwas unterzeichneten, was sie nicht oder nur äußerst ungenau gelesen haben, gehen sie damit bewusst ein Risiko ein. Am Vertragsinhalt müssten sie sich grundsätzlich festhalten lassen.
Mit der Anfechtung des Vertrags habe das Paar klargestellt, dass es sich davon lösen wolle: Das sei als Kündigung aufzufassen. Deshalb müssten die Kunden die für diesen Fall vereinbarte Schadenersatzpauschale zahlen.