Festbesucher fällt über Tuba

Instrument beschädigt: Muss der "Übeltäter" den Musiker für den Nutzungsausfall während der Reparatur entschädigen?

onlineurteile.de - Die Blaskapelle bestand nicht aus Musikprofis, die Musiker traten nur zwei oder drei Mal im Monat bei Festveranstaltungen auf. Im Sommer 2005 fand so ein Auftritt in einem großen Hof im Freien statt. In der Pause stellte ein Musiker seine Tuba an einer Hauswand ab und besorgte sich ein Getränk. Da stolperte ein Festbesucher und fiel in vollem Schwung auf das "geparkte" Instrument. Das war defekt und musste repariert werden.

Die private Haftpflichtversicherung des Unglücksraben zahlte nach einem Urteil des Amtsgerichts 2.320 Euro für die Reparatur, die 3.480 Euro kostete. Nun klagte der Freizeitmusiker zusätzlich auf Entschädigung für den Nutzungsausfall des Blasinstruments, doch beim Landgericht Hildesheim blitzte er ab (7 S 303/06). Er müsse sich mit den 2.320 Euro zufriedengeben, so die Richter. Das Urteil des Amtsgerichts gehe in Ordnung, weil sich der Musiker ein Mitverschulden an dem Schaden ankreiden lassen müsse.

Während eines Festes, auf dem reichlich Alkohol ausgeschenkt werde und fröhliches Treiben herrsche, dürfe man so ein wertvolles Instrument nicht mitten im Gewühl abstellen. Das sei so leichtsinnig, dass der Musiker ein Drittel der Reparaturkosten selbst tragen müsse. Entschädigung für die Miete eines Ersatzinstruments stehe dem Musiker nicht zu, weil der Ausfall der Tuba für ihn keinen Vermögensschaden darstelle.

Wie viel Geld der Tubaspieler damit verdiene, sei zwar unklar geblieben. Es wirke sich jedenfalls nicht wesentlich auf seinen Lebensstandard aus. Auch wenn die Blaskapelle regelmäßig auftrete, bleibe Musik für die Beteiligten doch eine Freizeitaktivität. Er habe nicht so lange auf eine Tuba verzichten wollen und deshalb während der Reparatur ein anderes Instrument ausgeliehen. Das sei aber eine Frage der subjektiven Wertschätzung; einen bezifferbaren finanziellen Verlust habe der Musikant nicht erlitten.