Feuchter Keller - Mietmangel?
onlineurteile.de - Weil die Grundfläche einer Apotheke mindestens 110 qm betragen muss und die gemieteten Räume etwas kleiner waren, nutzte ein Apotheker den Keller als Labor. So kam er auf die geforderte Fläche. Bei einer Apothekenprüfung gab es dagegen keine Einwände. Später wurde es dem Apotheker aber zu feucht im Keller. Er wandte sich an den Vermieter und forderte Abhilfe. Das wies der Vermieter jedoch zurück.
Beim Kammergericht in Berlin unterlag der Apotheker mit seiner Klage (8 U 9/03). Feuchtigkeit stelle im Keller nur dann einen Mangel dar, wenn das übliche Maß überschritten sei. Oder dann, wenn im Mietvertrag eigens vereinbart wurde, dass auch die Kellerräume trocken sein sollten. Beides treffe hier nicht zu. Der Mieter habe den Zustand des Kellers gekannt, denn er habe ihn vor dem Vertragsschluss besichtigt. Und ein Verbot des Apothekenbetriebs drohe auch nicht, da die Kellerräume von der Behörde nicht beanstandet worden seien.