Feuchtigkeitsschäden schlecht saniert
onlineurteile.de - Eine R-GmbH verkaufte für 117.000 Euro ein 1936 gebautes Einfamilienhaus. Die Haftung der Verkäuferin für Mängel des Gebäudes war laut Kaufvertrag ausgeschlossen. Im Exposé der Maklerfirma, die K das Haus vermittelt hatte, stand: Gebäude "2008 komplett renoviert", Kellersanierung inklusive.
Schon bald nach seinem Einzug bemerkte der neue Eigentümer Schimmel an den Kellerwänden. Nun wollte er den Kauf rückgängig machen. Die R-GmbH habe ihm die schwerwiegenden Feuchtigkeitsschäden arglistig verschwiegen.
Der Geschäftsführer der Verkäuferin wusch seine Hände in Unschuld: Er habe darauf vertraut, dass das Problem beseitigt sei, nachdem eine Drainage verlegt wurde. Und bei der Besichtigung habe sich K davon überzeugt.
1936 sei es noch nicht Standard gewesen, Keller abzudichten, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken fest (1 U 132/12). Bei so alten Häusern seien feuchte Keller nicht immer ein Sachmangel, den Verkäufer ungefragt offenbaren müssten. Hier aber schon: Denn das Haus sei als "komplett saniert" verkauft worden.
Dann könne der Käufer erwarten, dass zumindest in die Wohnräume keine Feuchtigkeit eindringe. In dem Einfamilienhaus steige sie aber im Mauerwerk vom Keller bis ins Wohnzimmer hoch. Weil eine Abdichtung fehle, sei das Ausmaß der Feuchtigkeitsschäden erheblich. Mit solchen Mängeln müsse der Käufer eines sanierten Hauses auch dann nicht rechnen, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
Der Verweis auf die Sanierungsmaßnahmen entlaste den Geschäftsführer der R-GmbH nicht. Auf deren Erfolg habe er nicht vertrauen dürfen, weil er mit der Sanierung des Mauerwerks keine Fachfirma beauftragt habe. Wie der Geschäftsführer selbst zugab, habe er nicht einmal gewusst, ob sich der beauftragte Estrich- und Fliesenleger mit Feuchtigkeitsschäden auskannte.
Überwacht habe er dessen Arbeiten auch nicht. Angesichts der gravierenden Mängel hätte sich der Verkäufer aktiv nach dem Erfolg der Sanierung erkundigen und die Auskünfte des Auftragnehmers überprüfen müssen. All das habe er nicht getan.
Angesichts dieser Versäumnisse wäre es die Pflicht des Geschäftsführers gewesen, den Käufer vor dem Vertragsschluss über den Umfang der Feuchtigkeitsschäden und eine möglicherweise nicht fachgerechte Sanierung zu informieren. Dies zu unterlassen, sei als arglistiges Verschweigen der Mängel zu bewerten. Deshalb könne K das Geschäft rückgängig machen, die R-GmbH müsse den Kaufpreis zurückzahlen.