Feuerpolizeiliche Auflagen fürs Dachgeschoss

Mieter eines Hauses wollten deshalb die Miete mindern

onlineurteile.de - Laut Mietvertrag hatte das Münchner Einfamilienhaus ca. 130 Quadratmeter Wohnfläche. Die Mieter bewohnten auch Räume im Dachgeschoss. Doch nach sechs Jahren "entdeckten" sie, dass diese Räume eigentlich gar nicht zur Wohnfläche zählten: Sie dürften aus feuerpolizeilichen Gründen gar nicht als Wohnräume benutzt werden, so die Mieter. Daher betrage die Wohnfläche nur etwa 108 Quadratmeter.

Die Mieter verlangten die angeblich zu viel gezahlte Miete zurück. Ihre Klage gegen den Vermieter scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 275/08). Laut Mietvertrag gehöre das ausgebaute und entsprechend ausgestattete Dachgeschoss zur Wohnfläche, so die Bundesrichter. Das treffe auch dann zu, wenn seine Qualität als Wohnraum wegen feuerpolizeilicher Auflagen zweifelhaft sei.

Könne Wohnraum wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungseinschränkungen tatsächlich nicht bewohnt werden, sei eine Mietkürzung gerechtfertigt. Wenn die zuständige Behörde untätig bleibe, sei das aber nicht der Fall. Die Mieter hätten das Dachgeschoss die ganze Zeit über uneingeschränkt nutzen können. Also sei ihr Verhalten widersprüchlich, die Räume erst zu nutzen und dann zu beanstanden, sie seien nicht benutzbar.