Feuerwehrmann stürzt bei Übung ab

Übungsleiter ließ einsturzgefährdeten Scheunenboden nicht absichern

onlineurteile.de - Gemeinsam mit der Betriebsfeuerwehr einer ortsansässigen Firma übten zwei freiwillige Feuerwehren benachbarter Orte die Rettung Verletzter aus einem brennenden Objekt. Wie schon öfters organisierte der Bürgermeister, Leiter einer freiwilligen Feuerwehr, das Training. Dieses Mal war das "brennende Objekt" eine leerstehende alte Scheune. Obwohl der Übungsleiter wusste, dass der Boden des Obergeschosses morsch und stark einsturzgefährdet war, ließ er das obere Stockwerk nicht absperren. Es kam, wie es kommen musste: Ein Werksfeuerwehrmann kletterte nach oben, fiel durch den Boden fünf Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer. Die Krankenversicherung finanzierte die Heilbehandlung und verklagte anschließend die Gemeinde auf Schadenersatz.

Vom Landgericht Chemnitz bekam die Versicherung Recht (5 O 545/02). Üblicherweise würden Bereiche eines Übungsobjekts, die nicht betreten werden sollten, mit gelben Fahnen markiert oder mit rot-weiß gestreiften Bändern abgesperrt. Dies zu unterlassen, sei grob fahrlässig. Zumindest hätte der Übungsleiter die Anweisung geben müssen, nur im Erdgeschoss der Scheune nach Verletzten zu suchen. Als erfahrener Feuerwehrmann musste der Bürgermeister wissen, was ansonsten passieren würde. Wenn ein Feuerwehrmann die Order erhalte, verletzte Personen aus dem Gebäude zu retten, durchkämme er alle Stockwerke. Dass im Obergeschoss ein Unfall passieren würde, sei vorhersehbar gewesen. Für die Amtspflichtverletzung des Übungsleiters hafte die Kommune.