Feuerwehrwagen stößt mit Auto zusammen
onlineurteile.de - Auch wenn es brennt: Die Fahrer von Einsatzfahrzeugen dürfen sich nicht nur auf Martinshorn und Blaulicht verlassen, sondern müssen an Kreuzungen darauf achten, ob die anderen Verkehrsteilnehmer richtig reagieren.
Bei Rotlicht war das Feuerwehrfahrzeug eines Landkreises in eine Kreuzung eingefahren - dazu ist der Fahrer berechtigt. Blaulicht und Martinshorn hatte er eingeschaltet. Trotzdem reagierte eine Autofahrerin nicht schnell genug und stieß mit dem Einsatzfahrzeug zusammen. Sie verklagte den Landkreis auf Schadenersatz. Zuerst erfolglos.
Doch das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschied, dass der Landkreis als Dienstherr der Feuerwehr die Hälfte des Schadens ersetzen muss (2 U 13/09). Das Gericht hatte einen Unfallexperten mit einem Gutachten beauftragt, der herausfand, dass der Fahrer des Feuerwehrwagens mit ca. 30 km/h in die Kreuzung eingefahren war. Das sei deutlich zu schnell, fand das OLG. Bei "Rot" dürfe sich ein Feuerwehrauto nur in die Kreuzung "hineintasten".
Wenn sich ein Fahrzeug mit Sonderrechten nähere, müssten die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihre Vorfahrt verzichten und möglichst sofort anhalten bzw. aus dem Weg fahren. Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs müsse sich aber vergewissern, dass ihn die anderen Verkehrsteilnehmer bemerkt und ihre Fahrweise darauf eingestellt haben.
Die Autofahrerin treffe ein Mitverschulden von 50 Prozent an dem Unfall: Vor dem Zusammenstoß sei der Feuerwagen laut Unfallgutachten für sie schon sieben Sekunden lang sichtbar gewesen. Da hätte die Frau reagieren können und müssen.