Fiktive Reparaturkosten ...

… nach einem Autounfall umfassen auch Lohnnebenkosten und Sozialabgaben

onlineurteile.de - Zwei Münchner stießen mit ihren Fahrzeugen zusammen. Der "unschuldige" Fahrer brachte seinen Mercedes zu einem Kfz-Sachverständigen, der die Reparaturkosten auf netto 16.512 Euro schätzte. Doch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte nur 15.743 Euro.

Begründung: Der Unfallgeschädigte habe das Auto nicht reparieren lassen, es seien also keine Lohnnebenkosten und Sozialabgaben angefallen. Die Schätzung des Sachverständigen enthalte 7.688 Euro Lohnkosten, da sei ein Abschlag von zehn Prozent durchaus angemessen.

Der Mercedes-Besitzer klagte den Differenzbetrag ein und bekam vom Amtsgericht München Recht (332 C 1529/12). Der Versicherer müsse die vom Kfz-Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Kosten in voller Höhe erstatten. Unfallgeschädigte könnten die Summe verlangen, die notwendig sei, um den vorherigen Zustand des Fahrzeugs wieder herzustellen. Sie dürften ihren Sachschaden auch fiktiv abrechnen, d.h.: Wenn sie den Schaden nicht reparieren ließen, könnten sie die Kosten verlangen, die eine fachgerechte Reparatur kosten würde.

In einer Werkstattrechnung steckten viele Positionen: Dazu gehörten Preise für Ersatzteile und Verbrauchsmaterial, Lohnkosten für Mechaniker, Lackierer und Elektroniker, Betriebskosten der Werkstatt, Steuern und Abgaben. Die wenigsten könnten ohne weiteres beziffert werden.

Eine Ausnahme stelle die Umsatzsteuer dar: Die müssten Versicherer nur ersetzen, wenn der/die Unfallgeschädigte sie tatsächlich gezahlt habe. Denn erstens sollten Unfallgeschädigte am Unfall nicht verdienen. Und zweitens sei dieser Betrag einfach zu ermitteln und klar zuzuordnen.

Die Umsatzsteuer werde extra ausgewiesen und beziffert. Die meisten anderen Positionen würden weder in Kostenvoranschlägen, noch im Schadensgutachten einzeln aufgeschlüsselt. Sie aus dem Umfang des Schadenersatzes herauszurechnen, wäre viel zu aufwändig.