Finanzamt darf für verbindliche Auskunft ...
onlineurteile.de - Seit 2006 ist es "amtlich": Finanzämter dürfen Gebühren verlangen, wenn sie Steuerpflichtigen verbindliche Auskunft erteilen, wie bestimmte Sachverhalte steuerlich zu beurteilen sind. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Oder es wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene Stunde angesetzt.
Diese Regelung wurde von Anfang an kritisiert. Haupteinwand: Das Steuerrecht sei so kompliziert, dass die Finanzverwaltung Anfragen der Steuerzahler gebührenfrei beantworten müsse. Als die Geschäftsleitung eines Unternehmens Auskunft darüber beantragte, wie sich die geplante Umstrukturierung des Unternehmens steuerlich auswirken würde, sollte sie für die Auskunft 91.456 Euro Gebühren berappen.
Das darf nicht wahr sein, dachten sich wohl die Verantwortlichen. Sie zogen vor Gericht und prangerten die Forderung als verfassungswidrig an. Davon könne keine Rede sein, erklärte der Bundesfinanzhof, auch wenn die Gebühr hier besonders hoch ausfalle (I R 61/10).
Es komme nur darauf an, dass die Gebührenhöhe dem Zeitaufwand entspreche, den das jeweilige Finanzamt "investieren" musste, um den Antrag zu bearbeiten. Die Auskunft stelle für die Steuerpflichtigen einen besonderen Vorteil dar - im konkreten Fall einen erheblichen finanziellen Vorteil. Die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen.