Finsteres Gebrauchtwagen-Geschäft

Kaufvertrag im Dunkeln unterschrieben und Vertragspartner übersehen?

onlineurteile.de - Im Internet suchte der Mann nach einem Gebrauchtwagen. Er fand auf der Homepage eines Münchner Autohauses eine Anzeige, die ihm gefiel. Der Kaufinteressent besichtigte das Fahrzeug, verhandelte mit dem Inhaber des Autohauses über den Preis und kaufte schließlich das Auto. Mit dem Wagen war der Mann allerdings von Anfang an unzufrieden: defekte Bremsen, Rost, ein nicht deklarierter Unfallschaden ... Als er schließlich entdeckte, dass die Karre 100.000 km mehr auf dem Tacho hatte als angegeben, verkaufte er sie zum Spottpreis weiter.

Die Differenz zwischen Anschaffungs- und Verkaufspreis - 5.500 Euro - verlangte der enttäuschte Käufer vom Autohändler. Doch da hatte der Mann eine Kleinigkeit übersehen: Beim Kauf des Fahrzeugs war zwar ein Kaufvertragsformular des Autohauses verwendet worden. Als Verkäufer war darin aber nicht das Autohaus, sondern eine Privatperson eingetragen. An die müsse er sich halten, meinte der Autohändler. Doch der Käufer fand seine Forderung berechtigt: Er sei immer davon ausgegangen, den Wagen vom Autohaus zu kaufen. Den Vertrag habe er in der dunklen Garage unterschrieben und den Namen des Verkäufers nicht gesehen.

Damit kam der Käufer beim Landgericht München I nicht durch (6 O 7451/05). Wegen der Internetanzeige und anderer Anhaltspunkte habe der Käufer wohl unterstellt, Verkäufer sei das Autohaus, räumte die Richterin ein. Doch der Händler verkaufe eben auch Fahrzeuge im Auftrag von Privatpersonen. Ob die Mitarbeiter des Händlers den Kunden darüber informierten, war nicht mehr zu klären. Übereinstimmend sagten sie jedenfalls alle aus, der Vertrag sei im Büro und nicht im Dunkeln unterzeichnet worden. Deshalb ließ schließlich die Richterin den Wortlaut des Kaufvertrags gelten: Der Autohändler sei nicht Vertragspartei und schulde dem Käufer keinen Schadenersatz.