"Firmenbestattung"

Dubioses Gewerbe zum Nachteil von Gläubigern

onlineurteile.de - Eine Berliner Firma S. bietet in Presseanzeigen "Hilfe im Insolvenzfall binnen 24 Stunden" an. Und so wird die Pleite anderer Firmen zum blühenden Geschäftszweig: Geschäftsanteile von GmbHs werden an einen Strohmann der Firma S. verkauft, der bzw. die Geschäftsführer abgelöst und die Firmenbezeichnung geändert. Dann beantragt ein Mitarbeiter der Firma S. beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zugleich die Verweisung des Verfahrens an ein Berliner Gericht.

Im Falle eines Memminger Geschäftsmanns bemühte sich das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg vergeblich um Unterlagen und Auskünfte über dessen Betrieb. Angeblich waren seine Geschäftsanteile an einer GmbH auf einen in Spanien lebenden deutschen Staatsbürger übertragen worden. Der hüllte sich hartnäckig in Schweigen. Schließlich lehnte das Amtsgericht die Übernahme des Insolvenzverfahrens ab: Hier gehe es nur darum, Pleite gegangene Geschäftsleute der Aufmerksamkeit der Gläubiger am früheren Firmensitz zu entziehen, so der Amtsrichter. Und außerdem darum, die Aufklärung von Ansprüchen zu erschweren, indem man das Verfahren auf ein weit entferntes Gericht verlagere.

Das Bayerische Oberste Landesgericht teilte die Ansicht des Berliner Insolvenzrichters (1Z AR 83/03). Maßgeblich für den Gerichtsstand sei der ins Handelsregister eingetragene Sitz der GmbH; also sei das Insolvenzverfahren in Memmingen durchzuführen. Firma S. versuche, indem sie scheinbar die Geschäftsleitung ihrer "Kunden" nach Berlin verlege, Gerichtsstand in Berlin zu erschleichen. Die "gewerbsmäßige Firmenbestattung" solle es den Verantwortlichen ermöglichen, sich "aus der Haftung zu stehlen".