Firmenfahrzeuge auf Gasbetrieb umgerüstet
onlineurteile.de - Nutzen Arbeitnehmer Firmenfahrzeuge auch privat, ist dieser "geldwerte Vorteil" zu versteuern und zwar gemäß der 1-Prozent-Regel: jeden Monat ein Prozent vom Listenpreis des Autos plus Kosten von Sonderausstattungen. Dazu zählt auch die Summe, die ein Arbeitgeber ausgibt, um Firmenfahrzeuge auf Gasbetrieb umzurüsten, entschied das Finanzgericht Münster (10 K 1666/07 L).
Angesichts der Benzinpreise ist die Idee, auf Gasbetrieb umzusteigen, ja nicht gerade abwegig. Ein Unternehmer ließ jedenfalls alle Firmenfahrzeuge von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb umstellen. Vielleicht hätte er es sich anders überlegt, wenn er geahnt hätte, wie seine Kostenersparnis vom Finanzamt "geschrumpft" wird.
Als die Finanzbeamten nach der Umrüst-Aktion mal wieder ausrechneten, wie viel Lohnsteuer für die private Nutzung der Firmenwagen durch die Mitarbeiter anfällt, berücksichtigten sie auch die Umbaukosten für den Gasbetrieb. Vergeblich verwies der Arbeitgeber darauf, dass die Umrüstungausschließlich im Interesse des Betriebs liegt: Nicht die Arbeitnehmer profitierten von niedrigeren Kraftstoffkosten, sondern das Unternehmen.
Das überzeugte die Finanzrichter nicht: Anders als z.B. ein Autotelefon sei der Gasantrieb untrennbar mit dem Fahrzeug verbunden. Kosten für derartige Sonderausstattungen erhöhten die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer. Es komme nicht darauf an, ob die Sonderausstattung einen speziellen Nutzen für die Mitarbeiter bringe: Die Ein-Prozent-Regel knüpfe an den objektiven Wert des Fahrzeugs an, nicht an besondere Vorteile aus Sicht der Arbeitnehmer. Zu versteuern sei die private Nutzung des gesamten Autos. (Eine Chance hat der Arbeitgeber noch: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.)