Firmenjubiläum im Fußballstadion
onlineurteile.de - Lädt ein Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu einer Betriebsveranstaltung ein, betrachtet das Finanzamt das als eine Art Bonus für die Mitarbeiter und somit als steuerpflichtigen Arbeitslohn — sofern der Arbeitgeber pro Person mehr als 110 Euro ausgibt. Nur, wenn diese Freigrenze überschritten wird, muss das Unternehmen Lohnsteuer abführen. Doch welche Kosten der Veranstaltung sind dabei zu berücksichtigen?
Darum ging es in einem Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Anlässlich eines Firmenjubiläums hatte ein Unternehmen seine Arbeitnehmer zu einer Feier in ein Fußballstadion eingeladen. Ein Eventveranstalter organisierte das Fest und engagierte Künstler. Mit den Ausgaben für "Speis und Trank" kam eine ordentliche Summe zusammen.
Weil die Finanzbeamten auch die Stadionmiete dazu zählten, überstiegen die Ausgaben für das Firmenjubiläum insgesamt die Freigrenze von 110 Euro pro Person. Das Unternehmen sollte deshalb Lohnsteuer zahlen. Es wehrte sich gegen den Steuerbescheid und bekam vom BFH Recht (VI R 94/10).
Als Arbeitslohn seien nur diejenigen Ausgaben des Unternehmens einzustufen, von denen die Teilnehmer der Betriebsveranstaltung unmittelbar profitierten. Also Speisen und Getränke sowie die Musikdarbietungen, welche die Arbeitnehmer genießen konnten.
Dagegen dürfe das Finanzamt die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung nicht berücksichtigen. Dazu gehörten hier die Stadionmiete und das Honorar für den Eventveranstalter. Wenn diese Kosten "außen vor" blieben, sei die Freigrenze nicht überschritten. Daher schulde der Arbeitgeber dem Finanzamt für sein Firmenjubiläum keine Lohnsteuer.