Firmenwagen:
onlineurteile.de - Der Mann hatte Glück, dass seine Firma so kulant war. Als er nach einem Arbeitsessen reichlich angetrunken mit seinem Firmenwagen einen Unfall baute, finanzierte der Chef die Reparatur, ohne von ihm Schadenersatz zu verlangen. So spendabel zeigte sich das Finanzamt nicht: Verzichte der Arbeitgeber auf Schadenersatz, stelle dies einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Die Summe sei dem Lohn zuzurechnen und zu versteuern.
Da widersprach nun der Arbeitnehmer: Der finanzielle Vorteil, den er durch den Firmenwagen habe, sei doch mit der Ein-Prozent-Regelung schon abgedeckt. (Ein-Prozent-Regelung: Wer einen Firmenwagen fährt und ihn auch privat nutzt, bekommt vom Finanzamt monatlich ein Prozent des Listenpreises des Autos als Arbeitslohn angerechnet, der versteuert werden muss.)
Unfallkosten sind von der Ein-Prozent-Regelung nicht erfasst, entschied der Bundesfinanzhof (VI R 73/05). Wenn der Arbeitgeber derartige Kosten übernehme, sei dies als zusätzlicher Lohn anzusehen.
Allerdings: Könnte der Arbeitnehmer die Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen - wenn er sie selbst zahlen würde ... -, müsse er diesen zusätzlichen Lohn nicht versteuern. Das sei hier aber auszuschließen. Wenn ein Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursache, komme ein Abzug von Werbungskosten nicht in Frage.