Fischwirt wird berufsunfähig

Darf ihn die Versicherung auf den Beruf des Fischverkäufers verweisen, den er später erlernt hat?

onlineurteile.de - Ein Fischwirt besaß Meisterbrief und Kapitänspatent (für kleine Hochsee- und Küstenfischerei) und arbeitete als Krabbenfischer. Durch einen Bandscheibenvorfall 1995 wurde er als Fischer zu 100 Prozent berufsunfähig. Nun forderte er Leistungen vom Versicherungsunternehmen, bei dem er sieben Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen abgeschlossen hatte.

Da der Fischer von 1997 bis 1999 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolvierte und als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb arbeitete, kam es auf eine Vertragsklausel besonders an: Bei zwei von seinen Verträgen sollten im nachhinein erworbene berufliche Fähigkeiten berücksichtigt werden, bei fünf Verträgen nicht. Die Versicherung legte dem Ex-Fischer 1997 eine Vereinbarung vor, nach der sie vorübergehend leisten, die endgültige Entscheidung über die Rente aber zurückstellen würde. Die Berufsunfähigkeit werde sie später erneut prüfen und dabei neu erworbene berufliche Fähigkeiten berücksichtigen, stand in dem Schriftstück. Er unterschrieb die Vereinbarung.

Ab Herbst 1999 sah der Mann deshalb keinen Pfennig mehr: Er arbeite ja jetzt als Verkäufer, erklärte die Versicherung. Der Versicherungsnehmer klagte seine Rente ein. Die Vereinbarung von 1997 sei unwirksam, meinte er, die Versicherung hätte damals ihre Leistungspflicht anerkennen müssen. So sah es auch der Bundesgerichtshof (IV ZR 244/03). Zumindest was die Leistungen aus den fünf Verträgen angehe, dürfe die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht auf den neu erlernten Beruf verweisen.

Sie habe die Verträge durch die Vereinbarung einseitig zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert, um sich dessen Ansprüchen zu entziehen. Das sei unzulässig. Die Versicherung habe ihre überlegene Sach- und Rechtskenntnis ausgenutzt und dem Fischer ein schwer durchschaubares Schreiben vorgelegt. Auf diese Vereinbarung könnte sich die Versicherung nur berufen, wenn sie den Versicherungsnehmer deutlich darauf hingewiesen hätte, wie sich seine Rechtsposition darstellte und welche nachteiligen Folgen diese Vereinbarung nach sich ziehen würde.