Fitnessstudio versprach auf Gutschein Gratistraining
onlineurteile.de - Ein Fitness-Studio verteilte Einladungen zum "Tag der offenen Tür". Auf dieser Informationsveranstaltung wollte man Interessenten das Basiskonzept des Studios vorstellen. Auf dem Einladungs-Flyer lockte das Studio mit einem Gutschein für drei Monate Gratistraining (plus kostenlose Zusatzleistungen wie Erfrischungsgetränke, Sauna, Solarium und Kurse). Diesen Gutschein konnten Interessenten ausschließlich am "Tag der offenen Tür" einlösen. Weitere Einschränkungen - etwa, dass das Gratistraining den Abschluss eines längerfristigen Vertrags voraussetzte - wurden nicht erwähnt.
Das Angebot machte eine Frau neugierig. Sie schaute am "Tag der offenen Tür" vorbei, ließ sich die Sportgeräte zeigen und wollte den Gutschein einlösen. Der Studioinhaber legte ihr einen Basisvertrag vor, den die Frau unterschrieb. Nach diesem Vertrag hatte sie ab sofort zwei Jahre lang alle 14 Tage eine Grundgebühr von 9,90 Euro zu zahlen. Von den Versprechungen des Gutscheins blieb nur übrig, dass die Kundin in den ersten drei Monaten kostenlos die Zusatzleistungen wie Sauna etc. in Anspruch nehmen konnte.
Einige Tage später widerrief die Frau den Vertrag. Es kam zum Rechtsstreit mit dem Studio darüber, ob sie dazu berechtigt war. Das Amtsgericht Bad Iburg bejahte dies (4 C 61/07). Widerrufsrecht sei Verbrauchern nicht nur zuzubilligen, wenn sie in ihrer Wohnung zu einem unüberlegten Geschäft überredet würden. Beim "Tag der offenen Tür" liege eine ähnliche Situation vor: Hier seien Freizeitangebot und Verkaufsangebot so miteinander verwoben, dass sich viele Kunden in unbeschwerter Stimmung leicht überrumpeln ließen.
Durch den Gutschein in das Studio "gelockt", habe die Kundin das großzügige Angebot wahrnehmen wollen. Entgegen der vollmundigen Ankündigung sei das Training jedoch keineswegs "gratis" gewesen. Dass das Angebot so großzügig nicht war, habe die Frau nicht sofort bemerkt: Ähnlich wie bei einem Haustürgeschäft habe sich die Kundin in einer besonderen Verhandlungssituation von einem gewieften Geschäftsmann zu einem übereilten Vertragsschluss verleiten lassen. Deshalb sei der Widerruf des Vertrags wirksam.