Fitnessstudiovertrag

Benachteiligt eine zweijährige Vertragslaufzeit die Kunden?

onlineurteile.de - Obwohl sie schon geraume Zeit an Rheuma litt, dachte eine Frau, Kraftübungen würden ihr guttun. Im April 2001 unterschrieb sie einen Zwei-Jahres-Vertrag. Doch sehr schnell stellte sie fest, dass ihr diese Form des Trainings nicht taugte. Im August 2001 kündigte sie den Vertrag. Der Studioinhaber beharrte dagegen auf der vereinbarten Vertragslaufzeit und forderte das ausstehende Entgelt. Es kam zum Rechtsstreit, in dem die Frau behauptete, eine Laufzeit von zwei Jahren benachteilige die Kunden in unzulässiger Weise.

Für diesen Vorwurf sah das Landgericht Mönchengladbach allerdings keinen Grund (2 S 22/03). Der Kunde habe in dem Fitnessstudio verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Er könne ein Testabo wählen (ohne feste Laufzeit, jederzeit kündbar), ein Kurzabo (12 Monate), ein Normalabo (18 Monate) oder eben ein Fitnessabo (24 Monate). Das Studio überlasse es also den Kunden, je nach physischer Fitness und finanziellen Verhältnissen, wie lange sie sich binden wollten. Es könne keine Rede davon sein, dass die Vertragsbedingungen die Kunden benachteiligten.

Kunden ohne Erfahrungen mit Kraftgeräten und Kunden, die gesundheitliche Probleme hätten und erst ausprobieren wollten, ob das Training für sie in Frage komme, könnten mit dem Testabo das Studio testen, ohne gleich eine Riesensumme zu investieren. Warum die rheumakranke Frau diese Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, sei unverständlich. Da sie sich aber für den Zwei-Jahres-Vertrag entschieden habe, müsse sie sich jetzt daran festhalten lassen.