Fitnessvertrag wegen Rheuma gekündigt
onlineurteile.de - Der Kunde war 30 Jahre alt, als er im September 2008 einen Vertrag mit einem Fitnessstudio abschloss. Für 43,90 Euro im Monat konnte er trainieren, die Sauna benützen und an allen Kursen teilnehmen. Doch nach vier Monaten, im Januar 2009, ereilte den jungen Mann eine Sehnenentzündung im Fuß. Ein Orthopäde behandelte ihn. Bald traten zusätzlich am ganzen Körper Gelenkschmerzen auf. Ende Januar kündigte der Kunde den Fitnessvertrag.
Er könne das Angebot nicht mehr nutzen, erklärte er. Wahrscheinlich habe er Rheuma und sei längerfristig sportunfähig. Der Inhaber des Fitnessstudios verwies auf den Vertrag: Wenn ein Kunde vorzeitig kündige, müsse er die Gründe durch "geeignete Belege glaubhaft machen". Nun schickte ihm der kranke Mann eine ärztliche Bescheinigung des Rheumatologen. Das genügte dem Studioinhaber nicht. Er verklagte den Kunden auf Zahlung von Beiträgen bis September 2010.
Darauf habe er keinen Anspruch, urteilte das Amtsgericht Dieburg (211 C 44/09). Die Kündigung des Kunden zum 28.2.2009 sei wirksam. Die Vertragsklausel, auf die der Inhaber des Studios sich berufe, sei unklar und damit nichtig. "Geeignete Belege" sei ein dehnbarer Begriff, darunter könne man sich alles Mögliche vorstellen. Der Inhaber des Studios habe sich wohl Einsicht in alle ärztlichen Behandlungsunterlagen vorgestellt — denn mit der ärztlichen Bescheinigung sei er ja nicht zufrieden.
Selbst wenn die fragwürdige Vertragsklausel wirksam wäre: Mit dem Attest des Rheumatologen hätte der Kunde ausreichend belegt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag. Der Mediziner bescheinige dem Patienten schweres Rheuma und erkläre, dass von sportlicher Betätigung auch leichter Art für mindestens ein Jahr abzuraten sei. Mehr könne der Studioinhaber nicht verlangen. Er habe keinen Anspruch auf vollständige Aufklärung über die Krankheiten seines Vertragspartners. Der Gesundheitszustand eines Menschen gehöre zu seiner Privatsphäre.