Flecken im Parkett
onlineurteile.de - Im Frühjahr 2011 stellte ein Münchner Ehepaar fest, dass sich in zwei Zimmern der Mietwohnung unter den Balkontüren Feuchtigkeit sammelte und in die Parkettböden einsickerte. Das teilten die Mieter der Vermieterin mit, die aber nichts dagegen unternahm. Im Laufe einiger Monate bildeten sich am Rand des Parketts durch das Kondenswasser dunkle Verfärbungen. Ab August 2011 kürzten die Mieter deshalb die Miete um fünf Prozent (= 55,58 Euro).
Das ließ sich die Vermieterin nicht bieten und gab den "Schwarzen Peter" zurück: Die Mieter heizten zu wenig. Nur aus diesem Grund bilde sich Kondenswasser unter den Balkontüren. Die Mietsache sei jedenfalls nicht mangelhaft und die Mietminderung unberechtigt.
Die Kontrahenten trafen sich vor dem Amtsgericht München wieder, das den Anspruch der Vermieterin auf die volle Miete bestätigte (474 C 2793/12). Die Amtsrichterin hielt sich allerdings nicht mit der Schuldfrage auf. Das sei müßig, denn es liege gar kein erheblicher Mangel der Mietsache vor.
Bisher habe das Kondenswasser keinen großen Schaden angerichtet, abgesehen von Verfärbungen an den Parkettböden. So ein Schönheitsfehler mindere die Tauglichkeit der Mietsache nicht oder höchstens unerheblich. Eine Beeinträchtigung dieses Kalibers rechtfertige keine Mietkürzung.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Kondenswasser bereits zu richtigen Feuchtigkeitsschäden unter dem Parkett geführt haben könnte (Schimmel!), lägen nicht vor. Bloße Vermutungen in diese Richtung reichten nicht aus, um eine Mietminderung zu begründen.