"Flop-Airline"

Negative Bewertung im Internet ist unter bestimmten Bedingungen zulässig

onlineurteile.de - Ein Verbraucherverband veröffentlichte auf seiner Website die Ergebnisse einer Studie der Zeitschrift A.: "Airlines im Test". Im Mittelpunkt stand das Thema Sicherheit der Fluglinien. Zehn Fluglinien bildeten das Schlusslicht, aufgelistet unter dem Titel "Flop-Airlines". Einer Fluggesellschaft attestierte der Verband gar, sie sei die schlechteste von allen und halte "einen traurigen Minusrekord im Hinblick auf Abstürze und Todesopfer". Vergeblich forderte die Fluglinie ein Verbot der schlechten Bewertung.

Ergebnisse von Tests dürfe der Verband allemal publizieren, urteilte das Oberlandesgericht München, wenn er Methoden und Kriterien der Untersuchung offen lege (18 U 4393/05). Auch gegen eine herabsetzende Bewertung sei nichts einzuwenden, wenn das Testverfahren auf sachkundigen und objektiven Kriterien beruhe und zudem aus den Testresultaten sachliche Schlüsse gezogen würden.

Und das treffe hier zu. Darüber hinaus informiere der Verband die Leser der Website gut. Sie würden schon auf der ersten Seite der Publikation über die Testkriterien unterrichtet und auf die Herkunft des Tests hingewiesen. Jede weitere Seite enthalte einen Link zu der Website "Airlines im Test" der Zeitschrift A. Der interessierte Leser erhalte also problemlos alle wichtigen Informationen zu dem Test. Unter diesen Umständen sei auch ein vernichtendes Urteil als Meinungsäußerung im Internet zulässig.