Flug wegen eines Streiks annulliert

Fluggäste erhalten keine Ausgleichszahlung, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen

onlineurteile.de - Die Kundin hatte für sich und ihren Lebensgefährten einen Hin- und Rückflug von Düsseldorf nach Miami gebucht. Der Rückflug hätte am 22. Februar 2010 stattfinden sollen. Einige Tage vorher kündigte die Pilotenvereinigung Cockpit einen Streik an (22.2. bis 25.2.). Drei Tage vor dem geplanten Rückflug erfuhren die Florida-Urlauber, dass die Fluggesellschaft den Flug annullieren und die Fluggäste umbuchen musste. Erst am 25. Februar landeten die Urlauber in Düsseldorf.

Sie verklagten die Airline auf eine Ausgleichszahlung von je 600 Euro (gemäß der europäischen Fluggastrechte-Verordnung). Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob ein Streik ein "außergewöhnliches Ereignis" im Sinne der EU-Verordnung darstellt. Liegen außergewöhnliche, von der Fluggesellschaft nicht beeinflussbare Umstände vor, erhalten die Fluggäste nämlich keine Entschädigung.

Ein Streik zähle zum Betriebsrisiko und zum normalen Geschäftsbetrieb, hatte das Landgericht Köln entschieden. Das sei kein außergewöhnlicher, für das Unternehmen unvermeidbarer Umstand. Mit dieser Begründung sprach das Landgericht den Florida-Urlaubern die Ausgleichszahlung zu. Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf (X ZR 138/11).

Ein Streik könne den planmäßigen Betriebsablauf einer Airline erheblich beeinträchtigen, so die Bundesrichter. Streiks zählten nicht zu den Ereignissen, mit denen man typischerweise bei der Durchführung von Flügen rechnen müsse, wie z.B. technische Defekte durch fehlerhafte Wartung. Kündige eine Gewerkschaft einen Streik an, sei das ein von außen gesetztes Faktum, das die Airline "nicht im Griff" habe.

Kämpften Mitarbeiter um einen anderen Tarifvertrag, ziele das "Kampfmittel Streik" gerade darauf ab, den Betriebsablauf zu beeinträchtigen und möglichst vollständig lahm zu legen. Die Fluggesellschaft habe damit rechnen müssen, dass die meisten ihrer Piloten dem Streikaufruf folgen würden. In so einer Situation sei es unvermeidlich, Flüge zu streichen, weil das Unternehmen ohne Piloten den Flugplan schlechterdings nicht einhalten könne.

Fehl gehe auch der Einwand, dass die Fluggesellschaft den Streik leicht hätte vermeiden können, wenn sie den Forderungen der Piloten nachgegeben hätte. Da würde man vom Unternehmen verlangen, auf seine Tarifrechte zu verzichten und "sich im Arbeitskampf von vornherein in die Rolle des Unterlegenen zu begeben". Das wäre weder für die Airline zumutbar, noch läge es im wohlverstandenen Interesse der Fluggäste.