Fluggast buchte Hin- und Rückflug ...

Darf die Fluggesellschaft den Rückflug verweigern, wenn er den Hinflug nicht antritt?

onlineurteile.de - Ein Reisender hatte zweimal bei einer Fluggesellschaft Flüge von Frankfurt nach Dresden gebucht, jeweils hin und wenige Tage später zurück. Beide Male sagte er den Hinflug ab, wollte aber den Rückflug wahrnehmen. Doch die Fluggesellschaft verwies auf ihre Geschäftsbedingungen und teilte ihm mit, der Flugschein für den Rückflug verfalle, wenn er den Hinflug nicht antrete. In den AGB des Unternehmens stand: "Der Flugschein gilt nur für die Beförderungsstrecke, die im Flugschein eingetragen ist ... er verliert seine Gültigkeit, wenn nicht alle in ihm enthaltenen Coupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge" benutzt werden.

Der Reisende musste jeweils einen neuen Flugschein Dresden / Frankfurt erwerben und verklagte die Fluggesellschaft auf Schadenersatz für die verweigerten Flüge. Die warf ihm vor, absichtlich ihren günstigen Hin- und Rückflug-Tarifauszunutzen, weil er billiger sei als ein One-Way-Flug. Das Amtsgericht Köln erklärte die einschlägige Klausel in den AGB des Unternehmens für unwirksam (117 C 269/04). Sie benachteilige die Kunden in unzulässiger Weise.

Stornos und Umbuchungen seien gang und gäbe. Um die Verluste in Grenzen zu halten, könne die Fluggesellschaft die Erstattung des halben Flugpreises verweigern, wenn ein Fluggast Hin- oder Rückflug ausfallen lasse. Die Kunden aber quasi zu zwingen, Hin- und Rückflug anzutreten, gehe zu weit. Viele Gründe (Krankheit, Verspätung) könnten dazu führen, einen Flug zu versäumen. Auch bei der Eisenbahn sei es problemlos möglich, Hin- oder Rückfahrt trotz Buchung ausfallen zu lassen. Die Fluggesellschaft habe es in der Hand, ihre Preise so zu gestalten, dass es nicht vorteilhafter sei, statt eines One-Way-Tickets einen Hin- und Rückflug zu buchen.