Fluggesellschaften haften für Reisegepäck
onlineurteile.de - Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Reisegepäck-Haftung von Luftfahrtunternehmen. Der Anlass: Ein Herr Walz hatte 2008 die Airline "Clickair" verklagt, weil bei einem Flug von Barcelona (Spanien) nach Porto (Portugal) sein Reisegepäck verloren gegangen war. Der Kunde verlangte eine Entschädigung von 3.200 Euro.
Das Handelsgericht Nr. 4 in Barcelona legte den Fall dem EuGH vor und fragte, ob nicht - nach dem Übereinkommen von Montreal von 1999 zur Haftung für Gepäck im Luftverkehr - für die Haftung ein Höchstbetrag gelte. Das wurde vom EuGH bestätigt (C-63/09).
Wenn aufgegebenes Reisegepäck an Bord des Flugzeugs - oder allgemein "in der Obhut der Fluggesellschaft" - zerstört bzw. beschädigt werde oder verloren gehe, hafte dafür die Fluggesellschaft. Um einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Luftfahrtunternehmen und den Fluggästen herzustellen, gelte dafür ein Höchstbetrag von 1.134,71 Euro, der alle materiellen und immateriellen Schäden abdecke.
Das halte den Verwaltungsaufwand in Grenzen: Nur so könnten Airlines Reisende einfach und schnell entschädigen, ohne jedes Mal im Detail die genaue Höhe ihrer Ersatzpflicht ausrechnen zu müssen. Hätten Fluggäste wertvollere Fracht bei sich, stehe es ihnen frei, bei der Übergabe des Reisegepäcks den Betrag anzugeben und einen entsprechenden Zuschlag zu entrichten. Dann hafte die Fluggesellschaft bis zur Höhe des angegebenen Betrags.