Flugobjekt Kanaldeckel beschädigte Auto

Straßenbaubehörde muss das Beweismittel nicht jahrelang aufbewahren ...

onlineurteile.de - Es war ein ungewöhnlicher Unfall: Ein Lastwagen schleuderte im Fahren einen Kanaldeckel in die Höhe, der traf den Wagen der nachfolgenden Autofahrerin. Für den beträchtlichen Schaden machte die Frau die Straßenbaubehörde verantwortlich: Sie habe die Kanaldeckel nicht ausreichend kontrolliert, der Deckel sei schon vor dem Unfall schadhaft gewesen. Dem widersprach die Behörde: Drei Tage vor dem Unfall habe ein motorisierter Straßenwärter den Streckenabschnitt kontrolliert und nichts Auffälliges festgestellt.

Anschließend meldete sich die Autofahrerin nicht mehr. Ein halbes Jahr nach dem Vorfall bot die Straßenbaubehörde dem Anwalt der Frau an, er könne den Metallring der Kanalabdeckung besichtigen. Auch auf dieses Angebot erfolgte keinerlei Reaktion. Doch zwei Jahre später verklagte die Frau die Kommune auf Schadenersatz. Wenn der Kanaldeckel jetzt nicht mehr begutachtet werden könne, gehe das zu Lasten der Kommune, meinte die Autofahrerin. Denn die Straßenbaubehörde hätte das Beweisstück aufbewahren müssen.

Aber nicht für alle Ewigkeit, erklärte das Landgericht Coburg, und wies die Klage der Frau ab (14 O 822/09). Die Behörde habe die Straßen inklusive der Kanalabdeckungen regelmäßig kontrollieren lassen und in diesem Punkt nichts versäumt. Ob der Kanaldeckel überhaupt defekt war, stehe nicht fest - auch Manipulationen durch Dritte oder ein Ereignis unmittelbar vor dem Hochschleudern könnte den Unfall herbeigeführt haben. Um das zu prüfen, hätte man den Deckel untersuchen müssen.

Eben dies habe die Straßenbaubehörde sechs Monate später vorgeschlagen, ohne dass sich die Unfallgeschädigte darum gekümmert hätte. Die Behörde selbst sei nicht dazu verpflichtet, dem Kanaldeckel zeitlich unbegrenzt aufzubewahren. Das wäre Sache der Autofahrerin gewesen: Wer ein Beweismittel benötige, der müsse dafür sorgen, dass es aufbewahrt bzw. begutachtet wird. Er/Sie dürfe sich nicht darauf verlassen, dass der Deckel bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag in den Archiven liegen bleibe.