"Flugzeiten sind unverbindlich"

Reiseveranstalter dürfen sich nicht per Vertragsklausel einseitige Änderungen vorbehalten

onlineurteile.de - Pauschalurlauber können künftig ihre Reisen besser planen, das verdanken sie dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er hatte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in den Pauschalreiseverträgen eines Reiseveranstalters beanstandet: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen", hieß es in den AGB.

Anders ausgedrückt: Das Unternehmen behielt es sich vor, bis zur Zusendung der Unterlagen jederzeit nachträglich die Flugzeiten einer Reise zu ändern — auch dann, wenn den Kunden bei der Buchung feste An- und Abflugzeiten genannt wurden.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Celle setzten sich die Verbraucherschützer mit ihrer Kritik an dieser Praxis durch (11 U 82/12). Es erklärte die Klausel für unwirksam. Reiseveranstalter dürften Flugzeiten nicht nach Belieben ändern, ohne dafür triftige Gründe anzugeben. Damit veränderten Reiseunternehmen einseitig vertraglich vereinbarte Leistungen, so das OLG, denn Flugzeiten seien Gegenstand des Reisevertrags. Das benachteilige die Kunden in unangemessener Weise.

Reiseveranstalter machten mit günstigen Flugzeiten im Internet und anderswo Reklame. Solche Gesichtspunkte beeinflussten die Entscheidung der Kunden für oder gegen eine bestimmte Reise. Dann müssten sie sich aber auch auf die angegebenen Zeiten verlassen können. Ansonsten könnten die Reiseveranstalter nachträglich — kaum habe der Kunde eine Reise gebucht — begehrte Flugzeiten umwandeln und die Reisenden auf Flüge zu kaum nachgefragten, unbeliebten Zeiten umbuchen. Und trotzdem weiterhin mit begehrten Flugzeiten werben.

Auch die Klausel in Pauschalreiseverträgen, nach der Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich seien, benachteilige die Kunden und dürfe nicht länger verwendet werden. Wenn ein Reisebüro nur die Angaben des Reiseveranstalters zu den Flugzeiten weitergebe, sei die Auskunft sehr wohl verbindlich. Denn der Reiseveranstalter müsse sich auf jeden Fall an seine Angaben halten.