Fotograf stellt einem Zeitungsverlag Fotoabzüge zur Verfügung

Kann er auf sein Eigentumsrecht pochen und deren Rückgabe verlangen?

onlineurteile.de - Ein Berufsfotograf überließ einem Zeitungsverlag verschiedene Fotoabzüge für dessen Bildarchiv. Das Archiv diente der Zeitungsredaktion dazu, Artikel zu bebildern; für jede Veröffentlichung erhielt der Fotograf Honorar. Eines Tages verlangte er die Fotoabzüge zurück und berief sich auf sein Eigentum. Doch der Verlag wollte das Bildmaterial nicht mehr herausrücken.

Das Oberlandesgericht München wies die Klage des Fotografen auf Herausgabe der Bilder ab (29 U 3316/03). Zwar stehe auf der Rückseite der Abzüge "Foto nur leihweise". Das widerspreche aber der ganzen Transaktion. Der Fotograf habe die Abzüge an den Verlag geschickt, um Honorar zu erzielen. Also müsse er daran interessiert sein, dass die Redaktion seine Bilder möglichst lange behalte. Das liege auch im Interesse des Verlags, wenn er Bilder ins Archiv aufnehme - auch weil der Zeitungsverlag nicht dafür haften wolle, wenn Abzüge bei der Redaktionsarbeit abgenutzt oder beschädigt würden. Mit der Aufnahme ins Archiv gehe das Eigentum an den Abzügen auf den Verlag über.

Davon werde das Urheberrecht des Fotografen an seinen Aufnahmen nicht berührt. Darüber hinaus habe er ja die Negative, im Bedarfsfall könne er sie also jederzeit für eigene Zwecke vervielfältigen.