Freie Bahn für Reibeplätzchen!
onlineurteile.de - Eine Marktfrau, die auf zwei Hagener Wochenmärkten warme Reibeplätzchen feilbieten wollte, beantragte bei der Stadt Standplätze. Sie wurde mit einer widersprüchlichen Begründung abgewimmelt: Zum einen behauptete die zuständige Behörde, "in der städtischen Marktverordnung" sei der Verkauf von "zubereiteten Speisen" nicht vorgesehen. Zum anderen verwies man aber darauf, dass auf den Wochenmärkten bereits Reibeplätzchen angeboten wurden. Für weitere Imbissstände bestehe kein Bedarf.
Die Marktfrau zog vor Gericht und klagte gegen den Ausschluss von den städtischen Märkten. Das Verwaltungsgericht Arnsberg gab ihr Recht (1 K 2357/06). Reibeplätzchen seien zweifellos Lebensmittel und Lebensmittel gehörten zum Warenangebot auf Wochenmärkten, so die Richter. Auch frisch zubereitete Speisen seien hier zulässig.
Eigentlich sehe das die Stadt wohl auch so, denn sie habe ja bereits Imbissstände genehmigt. Es gebe daher keinen vernünftigen Grund, den Antrag der Marktfrau abzuweisen. Womöglich wolle die Stadt die bereits zugelassenen Imbissstände vor Konkurrenz bewahren. Das zähle allerdings nicht zum Aufgabenfeld eines Marktveranstalters. Sollte der Platz knapp sein, seien alle Bewerber gleichermaßen an einem korrekten Auswahlverfahren zu beteiligen.