Freier Auslauf für Bernhardiner-Mischling?

Nein, wenn im Garten einer Eigentümergemeinschaft kleine Kinder spielen

onlineurteile.de - Ein Zweifamilienhaus am Bodensee gehört zwei Ehepaaren A und B, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Den Garten benutzten die Bewohner gemeinsam. Als sich die Eigentümer der oberen Wohnung, Ehepaar A, als Spielkameraden für ihre elfjährige Tochter einen Welpen zulegten, gab es Zoff im Haus. Denn das Ehepaar B bangte um seine zwei kleinen Kinder (vier und sechs Jahre alt), als der Hund ohne Leine im Garten herumlief.

Der Mischling - aus Bernhardiner und Berner Sennenhund - erreichte bald eine beträchtliche Größe. Ehepaar B beantragte bei Gericht, ihm den freien Auslauf im Garten zu verbieten. Das Landgericht Konstanz sah dafür keinen Anlass: Der Hund werde meist außerhalb des Hausgrundstücks ausgeführt und zudem geschult. Größe allein sei kein Indiz dafür, dass von ihm Gefahr ausgehe. Konkret habe der Hund offenbar noch niemanden gestört oder beeinträchtigt.

Die Berufung von Ehepaar B gegen dieses Urteil hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe Erfolg (14 Wx 22/08). Da habe es sich das Landgericht etwas zu einfach gemacht, fand das OLG. Hier gehe es um einen wirklich sehr großen Hund. So ein Tier mache Kindern (und vielen erwachsenen Personen) Angst und dürfe deshalb nicht unangeleint im Garten herumlaufen. Selbst wenn der Mischling lammfromm und kinderlieb sei, noch niemanden gebissen habe - darauf könne man sich nicht verlassen.

Kleine Kinder und Hunde seien gleichermaßen unberechenbar. Man müsse beim Spielen im Freien mit Situationen rechnen, in denen der Jagdinstinkt des Hütehundes erwache, auch wenn er noch so kinderlieb und gut ausbildet sei. Im Garten müsse er daher an der (höchstens drei Meter langen!) Leine bleiben und von einer Person begleitet werden, die ihn auch wirklich führen könne (also nicht von der Elfjährigen, sondern von einer mindestens 16 Jahre alten Person).