Freiwillig gesetzlich Krankenversicherter ...

... erhält Geld aus einer privaten Lebensversicherung und soll deshalb höhere Beiträge zahlen

onlineurteile.de - Der 62-Jährige war freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2009 lief eine private Lebensversicherung des Mannes aus, der Versicherer überwies ihm 74.000 Euro. Daraufhin erhöhte die gesetzliche Krankenkasse seine Versicherungsbeiträge.

Auf die Klage des Versicherungsnehmers hin erklärte das Landessozialgericht (LSG) Hessen die Erhöhung für unzulässig (L 1 KR 327/10 B ER). Die Krankenkasse berufe sich auf die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler", so das LSG. Demnach seien bei freiwillig Versicherten alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden (können), zur Bemessung des Beitrags heranzuziehen.

Das LSG bezweifelte, ob die gesetzlichen Krankenkassen auf Basis dieser Grundsätze Beiträge erheben dürfen. Sie seien vom Vorstand des Spitzenverbandes der Krankenkassen erlassen worden, der dazu nicht demokratisch legitimiert sei, und kein Bestandteil der Kassensatzung.

Auf Grund solcher Verwaltungsvorschriften dürften Krankenkassen die Beiträge freiwillig Versicherter nicht abweichend von denen der Pflichtversicherten bestimmen (bei denen z.B. Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalvermögen bei den Beiträgen nicht berücksichtigt werden).